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  • 29.04.15
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Neues Urteil: Partnervermittlung im Internet darf nichts kosten

@xploit: Es muss nicht nur eine Heiratsvermittlung sein. Auf Partnervermittlungen ist das Recht analog anwendbar (wichtig: nicht mit Datingseiten verwechseln).

Zusätzlich muss gesagt werden, dass es auf Amtsgerichtsebene eine willkürliche Auslegung des Rechts gibt. Da bei unter 600€ keine Revision möglich ist und Richter in ihren Urteilen grundsätzlich frei urteilen dürfen, kann niemand Amtsrichter stoppen, die gegen BGH-Urteile, Gesetze urteilen. Man kann sagen, dass hier (in den Amtsgerichten bei <600€ Streitwert) wirklich Willkür, Schicksal, Glück, Pech usw. regiert --> auf hoher See und vor Gericht....

  • 29.04.15
  • 15:01
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Neues Urteil: Partnervermittlung im Internet darf nichts kosten

@Gast11962: Der Unterschied ist dem Gericht sehr wohl bekannt. Es orientiert sich jedoch an der "ständigen Rechtsprechung" des BGH (hier ist jedoch zu unterscheiden zwischen Ehe- UND Partnervermittlungen auf der einen Seite und Datingseiten auf der Anderen).

"Dagegen bezieht sich § 656 BGB nach seinem ursprünglichen Sinn nicht auf solche Verträge, durch die lediglich eine Vergütung für Bemühungen um die Herbeiführung einer außerehelichen Partnerschaft versprochen wird. Für den Gesetzgeber des BGB bestand keine Veranlassung, diesen Fall ausdrücklich zu regeln. Die entgeltliche Anbahnung außerehelicher sexueller Beziehungen war nach dem damaligen § 180 ABs. 1 StGB eine strafbare Handlung; sie konnte daher nach § 134 BGB nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages sein. Die Möglichkeit, daß außereheliche Partnerschaften von der Rechtsordnung jedenfalls in Teilbereichen toleriert und gesellschaftlich anerkannt werden würden, konnte der Gesetzgeber vor fast 100 Jahren nicht in seine Überlegungen einbeziehen.

Hätte er dies aber vorausgesehen, so hätte er die Vorschrift seinen oben dargelegten Intentionen folgend erst recht auf solche Verträge erstreckt.

e) Mit Recht meinen die Befürworter einer entsprechenden Anwendung, auch bei der Partnerschaftsvermittlung bestehe wie bei der Ehevermittlung und Eheanbahnung ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gedanken, daß der Gesetzgeber mit § 656 BGB auch die Intimsphäre der Beteiligten schützen wollte, durchaus Gewicht beigemessen (BVerfGE 20, 31, 33 f.). Die vom Senat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1985 (IVa ZR 75/84 - NJW 1986, 927 = LM BGB § 656 Nr. 5 = FamRZ 1986, 240) angestellten Erwägungen zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer bei Klagbarkeit häufig unumgänglichen Beweisaufnahme über Art und Umfang der Tätigkeit gelten mindestens ebenso bei der Vermittlung einer Partnerschaft. Das Grundgesetz schützt die Würde des Menschen und dessen freie Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht darauf, ob eine Eheschließung angestrebt wird oder nicht.

Damit ist bereits angesprochen, daß sich Ehe- und Partnerschaftsvermittlung praktisch nicht trennen lassen. Gerade der Kläger arbeitet unter einer Firma, die gleichermaßen Partnervermittlung und Eheanbahnung umfaßt. Ob eine Bekanntschaft, die von einem Heiratsvermittlungsinstitut oder einer Partnerschaftsfirma vermittelt wird, zur Ehe oder zu einer außerehelichen Partnerschaft führt, hängt von Umständen ab, die sich bei Beginn der Tätigkeit des Vermittlers nicht übersehen lassen. Danach wäre die Umgehung des § 656 BGB, die dessen Absatz 2 gerade weitgehend eindämmen will, dann auf einfache Weise möglich, wenn Verträge klagbar wären, die die Anbahnung von außerehelichen Partnerschaften zum Gegenstand haben.&#147;
(BGH am 11.07.1990, Az.: IV ZR 160/89) "

und

"Daneben war für die Reichtagskommission die Überlegung maßgeblich, daß "die Prozesse wegen Heiratsvermittlung ... zu den allergrößten Ärgernissen Anlaß" geben. Sie hat allerdings weniger beim Ausschluß der Klagbarkeit des Ehemäklerlohns, als vielmehr beim Verbot seiner Rückforderung eine Rolle gespielt... Der Reichstagskommission ging es also um den Schutz des Privatbereichs. Das ist ein Gesichtspunkt, dem heute im Hinblick auf Art. 1, 2 GG verstärktes Gewicht zukommt.

b) Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Ehe- und Partnerschaftsanbahnungsgeschäft heute völlig anders beurteilt würde als vom Gesetzgeber des Jahres 1900. Gerade in den letzten Jahren sind gegenüber dieser Geschäftsbranche kritische Stimmen laut geworden ....

Im Schrifttum wird geltend gemacht, daß die heutigen Verhältnisse in der Eheanbahnung und Partnervermittlung mit denen, die um 1900 geherrscht haben, nicht vergleichbar seien. Längst gehe es nicht mehr um bloße Gelegenheitskuppler oder Kleinbetriebe vertraulich-individueller Prägung, sondern um wenige, kaufmännisch straff organisierte und hochtechnisierte Großunternehmen rein kommerziellen Zuschnitts, die mit beachtlichem Geschäfts-, Personal- und Werbeaufwand überregional oder sogar international mit beträchtlichem wirtschaftlichen Erfolg am Markt operierten. Sie seien es, die heute das Berufsbild bestimmen und dem Gewerbe der Eheanbahnung und Partnervermittlung dem Stempel aufdrücken ... Gerade diese Kommerzialisierung war es aber, die der Gesetzgeber befürchtete und der er mit § 656 BGB entgegentreten wollte. &#147; (BGH am 11.07.80, IV ZR 160/89)

Weitere Urteile dazu:
BGH-Urteile am 08.10.2009, Az: III ZR 93/09 und am 04.03.2004, Az: III ZR 124/03

OLG Düsseldorf am 25.07.2014, 24 U 235/13 und des OLG Dresden am 19.08.2014, Az: 14 U 603/14

Im Übrigen wird vermutlich (ich hab das Urteil noch nicht gelesen) auch § 627 BGB behandelt worden seien, dass sich mit der fristlosen Kündigung aufgrund des Vertrauensverhältnisses befasst. Hierzu ist noch wichtig zu erwähnen, dass sich die Anwendbarkeit von § 627 nicht auf Partnervermittlungen beschränkt.

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