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FrankS

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  • 03.11.11
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Gesetz soll Abmahn-Wahn weiter einschränken

Zitat" Ähnliche Begrenzungen gibt es seit einiger Zeit bereits bei Urheberrechtsverletzungen. Früher konnte es Nutzern leicht geschehen, dass sie sich wegen eine kurzen Tauschbörsennutzung Forderungen im vierstelligen Bereich allein für die Gebühren des abmahnenden Anwalts ausgesetzt sahen. Hier wurde eine Obergrenze von 100 Euro eingeführt. "
Dieses Aussage ist leider falsch(abgeschrieben?)! Der Bundesgerichtshof hat zwar letztes Jahr eine Deckelung der Abmahngebühren auf 100 € festgelegt aber in seiner Begründung dies so "schwach" bzw. nicht ausagekräftig begründet, das dies im Filesharing keinerlei Anwendung findet. Erst jetzt durch die Konkretisierung eines Gesetzes wird diesem "Abmahn-Wahnsinn" event. einhalt geboten. Was viel mehr verwunderlich ist, ist die Tatsache das es ein offizielles Gutachten gibt welches besagt das sämtliche (!) Unternehmen die für die IP-Ermittlung zuständig sind (bzw. deren Software) nur mangelhaft und mit einer erschreckend hohen Fehlerquote ermitteln.... und dies wurde von einem Berliner Gericht sogar bestätigt !

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