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ThomasMaier

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  • 17.07.08
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Filesharing: Bushido klagt erfolgreich gegen Rentner

@allium sativum: Hoffe Du bist kein Arbeitsloser Rechtsanwalt der nebenher Internet-Anschlüsse verkauf und einrichtet.... :-)

  • 17.07.08
  • 17:37
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Filesharing: Bushido klagt erfolgreich gegen Rentner

LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08 (n. rkr.) - Keine Abmahnungen mehr durch [... entfernt nach informellem Hinweis ...] ? Erleichterung - Abmahnunwesen eingeschränkt! - Die wohl erste ausdrückliche Entscheidung eines Instanzgerichts zur Nichtverwertbarkeit der Provider-Auskünften über filesharer im Zivilverfahren ist ein derber Rückschlag für die Musikindustrie. Zugleich ist diese eine Bestätigung des Bundesbeauftragten für Datenschutz Schaar. Das Gericht hat unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ´Vorratsdatenspeicherung´ entschieden, dass die Einsicht in die Ermittlungsakte zu einem Grundrechtsverstoß geführt habe. Durch diesen sei auch im Zivilverfahren eine Verwertung der entsprechenden Auskunft unzulässig.
Bestands- oder Verkehrsdaten
Ob eine Verletzung von Datenschutzrechten auch nach der genannten Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 11.03.08, Az. 1 BvR 256/08 - ´Vorratsdatenspeicherung´) vorlag, sei davon abhängig, ob es um Bestands- oder Verkehrdaten gehe. Nach Lesart der Antragsteller - und auch der Musikindustrie - seien die IP-Adressen Bestandsdaten und daher von dem Urteil gar nicht betroffen.
Dem ist das Gericht nun ausdrücklich entgegen getreten, indem es die Gesetzmaterialien, das Urteil des BVerfG und die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz heranzog.
Ergebnis: Auskünfte über IP-Adressen unterliegen dem Datenschutz.
Rechtsfolge: Verwertungsverbot
Eine Auskunft hätte demnach zulässig nur erfolgen dürfen, wenn es um die Verfolgung einer schweren Straftat gegangen wäre. Das sah das Gericht als nicht gegeben an. M. E. ist diese Entscheidung zutreffend, den auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat schon in einer Entscheidung über die Auskunftspflichten bei filsharing bzw. Musiktauschbörsen eine Pflicht zur Mitteilung solcher IP-Adressen verneint. Wenn aber die Mitgliedstaaten - darum ging es in der Entscheidung des EuGH vom 29.01.2008, Rechtssache C-275/06 - nicht verpflichtet sind solche Verfolgungen und Auskünfte rechtlich zu regeln, kann es auch wohl kaum um die Verfolgung schwerer Straftaten gehen. Die Entscheidung des LG Frankenthal überzeugt also auch in diesem Punkt.
Soviel dazu, kann das Urteil nicht ganz nachvollziehen, würde sich lohnen in Berufung zu gehen.

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