BGH bestätigt die Nichtigkeit von Apples Slide-to-Unlock-Patent
deutschen Bundespatentgerichts aus dem Jahre 2013. Damals schon hatte Motorola mit seiner Einschätzung vor Gericht gesiegt, dass Slide To Unlock keine patentierfähige Erfindung darstelle. Apple war gegen dieses Urteil vorgegangen und unterliegt im Rechtsstreit nun in kompletter Linie. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Slide To Unlock - das Entsperren per Wischgeste.
Apple habe nur die Erfindung der Technik des Neonode N1 für iOS weiterentwickelt, so die Richter. "Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit", heißt es nun in der Urteilserklärung.
Der Bundesgerichtshof berücksichtigte, dass "die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird". Ähnlich hatte schon ein Gericht in Großbritannien geurteilt. Denn es geht bei dem Patent nur um die Optik, also um die Anzeige der Freigabemöglichkeit und nicht um die technische Lösung. Das Urteil kann in der Datenbank des Bundesgerichtshofs und bei der Pressestelle eingesehen werden.
Die Patente sind Basis für eine Vielzahl an Lizenzvereinbarungen mit Drittanbietern und daher immer wieder ein Streitpunkt, bei dem sich große Unternehmen vor Gericht wiedersehen.
Siehe auch: Apple-Schlappe: iPhone-Geschmacksmuster vorerst für ungültig erklärt
Und nein, das ist jetzt kein Déjà-vu, sondern nur eine Bestätigung eines Urteils des Wer hat's erfunden?
Seit Jahren wird gegen Apple rund um die Welt gegen dieses Patent geklagt, da es die meisten heute erhältlichen Smartphones und Tablets nutzen. Dabei stammt die eigentliche Technik dazu nicht von Apple. Für das erste iPhone wurde das Verfahren nur angepasst - eigentlich hatte bereits der schwedische Hersteller Neonode eine Entsperrung eines virtuellen Schalters per Wisch-Bewegung mit dem Finger im Jahr 2004 auf den Markt gebracht.Apple habe nur die Erfindung der Technik des Neonode N1 für iOS weiterentwickelt, so die Richter. "Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit", heißt es nun in der Urteilserklärung.
Keine erfinderische Tätigkeit, kein Patent
Der Senat stellte in seinem Urteil fest, dass der "Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei (Art. 52 Abs. 1 EPÜ), weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. 56 Satz 1 EPÜ)". Damit geht der Bundesgerichtshof sogar noch ein Stück weiter als das Patentgericht seiner Zeit.Der Bundesgerichtshof berücksichtigte, dass "die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird". Ähnlich hatte schon ein Gericht in Großbritannien geurteilt. Denn es geht bei dem Patent nur um die Optik, also um die Anzeige der Freigabemöglichkeit und nicht um die technische Lösung. Das Urteil kann in der Datenbank des Bundesgerichtshofs und bei der Pressestelle eingesehen werden.
Die Patente schwinden...
In Sachen Patente kommt es damit für Apple aktuell wirklich dicke. Erst in der vergangene Woche hatte ein US-Gericht eines der wichtigsten Geschmacksmuster für das iPhone, das Patent mit der Nummer D618,677, für vorläufig ungültig erklärt.Die Patente sind Basis für eine Vielzahl an Lizenzvereinbarungen mit Drittanbietern und daher immer wieder ein Streitpunkt, bei dem sich große Unternehmen vor Gericht wiedersehen.
Siehe auch: Apple-Schlappe: iPhone-Geschmacksmuster vorerst für ungültig erklärt
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