GEMA vs. YouTube, die Zweite:
In Hamburg eine Art Patt (Update)
Zwei Tage, zwei Urteile
Nein, liebe Leser, das ist kein Déjà-vu, sondern die zwei aktuellen Schauplätze des Streites zwischen der GEMA und dem Videoportal YouTube. Heute haben wir bereits vom (gestrigen) Urteil des Landgerichts München berichtet, nun ist das OLG Hamburg an der Reihe. Das Oberlandesgericht der Hansestadt gab heute der GEMA im Berufungsverfahren Recht und bestätigte damit das Urteil aus erster Instanz (via Zeit Online).Das OLG Hamburg dazu: "Gegenstand der Verfahren sind verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA YouTube bzw. Google unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen."
In Hamburg geht es um zwölf Musiktitel, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt. YouTube lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da man dort der Ansicht war, dass man für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg (im April 2012) aber entscheiden, dass YouTube zur Unterlassung in Bezug auf sieben der insgesamt zwölf betroffenen Musiktitel verpflichtet sei.
Das OLG Hamburg erläutert weiter: "Bei diesen sieben Titeln habe die Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war." Bei fünf Titeln sah man in der ersten Instanz keinen Verstoß YouTubes, weshalb beide Seiten in Berufung gegangen sind. Das OLG Hamburg hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen.
In einem parallel verhandelten Verfahren wollte ein anderer Rechteinhaber klären (Anm.: das unter erwähnte so genannte "Peterson"-Verfahren), "unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Betreiber einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Videos haftet, die von Nutzern der Plattform hochgeladen werden."
Das OLG Hamburg: "In beiden Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht." Eine aktive Überwachung seitens YouTube ist nicht erforderlich. Aber: "Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt."
Update 17.41 Uhr: Google-Sprecher Kay Oberbeck sieht das heutige Urteil als Erfolg für YouTube und erläutert: "Die Hauptforderung in beiden in Hamburg verhandelten Fällen war, YouTube als Täter darzustellen. Das Gericht hat in beiden Fällen entschieden, dass dem nicht so ist. Insofern folgen diese Entscheidungen genau dem Urteil, das gestern bereits in München ergangenen ist. YouTube wird vom Gericht daher wie bisher auch als Hosting-Plattform gesehen mit den entsprechenden Pflichten eines 'Notice & Takedowns'."
Oberbeck weiter: "Auch gibt die Entscheidung des Hamburger Gerichts, welche Partei die Gerichtskosten zu übernehmen hat, entsprechend Aufschluss über den Verlierer des Rechtsstreits: Im Falle "Peterson" muss der Kläger (Peterson) 100% der Gerichtskosten tragen, im Falle des Klägers Gema muss selbige 2/3 der Gerichtskosten tragen."
Siehe auch: GEMA scheitert mit Klage gegen YouTube in Bezug auf Nutzer-Videos
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