Kinox.to: Was Nutzer der Plattform jetzt befürchten müssen
juristischen Analyse ausführt, kann man die Auffassung vertreten, dass allein das private Ansehen eines Streams eigentlich gar keine Handlung darstellt, für die das Urheberrecht relevant ist. Von Bedeutung dafür ist unter anderem ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), in der das Caching von Inhalten bewertet wurde.
Dieses hatte aufgrund der Klage zu klären, ob bereits eine Vervielfältigung eines Werkes vorliegt, wenn dieses aus dem Netz in den Cache des Rechners lädt. Dieses wurde verneint. Konkret ging es in dem Verfahren zwar um die ebenfalls urheberrechtlich geschützten Texte und Bilder von Webseiten, allerdings machte der EuGH hier keinen Unterschied zwischen verschiedenen Formen von Inhalten. So dürfte also nur der Abruf des Streams keine Urheberrechts-Relevanz haben.
Theoretisch gibt es aber durchaus einen Ansatz, wie man im aktuellen Fall doch Nutzer zur Verantwortung ziehen könnte. Im deutschen Urheberrecht wird nämlich die Verwendung geschützter Inhalte dann untersagt, wenn sie aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen und der Beschuldigte sich vorsätzlich auf eine Rechtsverletzung einließ. Dies könnte ein Gericht hier annehmen. Denn es dürfte im allgemeinen klar sein, dass aktuelle Filme im Internet nicht legal kostenlos angeboten werden.
Rein juristisch würde ein Nutzer, der wegen der Verwendung eines Portals wie Kinox.to verklagt wird, somit auf unsicherem Terrain stehen. Eindeutig könnte hier im Grunde erst eine Bewertung vorgenommen werden, wenn ein solcher Fall einmal vor einem hohen Gericht bewertet wird, was bisher noch nie der Fall war.
Hinzu kommt, dass dieses auch rein technisch schwierig werden könnte. Denn die jeweiligen Anwender müssten immerhin erst einmal identifiziert werden. Dafür müssten auf den Servern von Kinox.to und den angeschlossenen Streamhostern die Zugriffe inklusive der IP-Adressen mitgeloggt werden, was unwahrscheinlich ist. Sollte dies doch der Fall sein, wäre es notwendig, die Logfiles schnell auszuwerten und die Provider zu kontaktieren, bevor diese die Informationen darüber wieder löschen, welche IP-Adresse wann welchem Nutzer zugeordnet war.
Nach allen bisherigen Erfahrungen werden die Rechteinhaber also kaum einen großen personellen und finanziellen Aufwand betreiben, um gegen die Nutzer von Streaming-Portalen vorzugehen und dann auf recht unsicherem juristischen Eis zu stehen. Es kann also mit recht großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die einzige Konsequenz für die Nutzer der Plattform darin bestehen wird, dass sie demnächst eine neue Adresse in ihre Bookmarks legen müssen.
Wie der Rechtsanwalt Thomas Stadler in einer Dieses hatte aufgrund der Klage zu klären, ob bereits eine Vervielfältigung eines Werkes vorliegt, wenn dieses aus dem Netz in den Cache des Rechners lädt. Dieses wurde verneint. Konkret ging es in dem Verfahren zwar um die ebenfalls urheberrechtlich geschützten Texte und Bilder von Webseiten, allerdings machte der EuGH hier keinen Unterschied zwischen verschiedenen Formen von Inhalten. So dürfte also nur der Abruf des Streams keine Urheberrechts-Relevanz haben.
Theoretisch gibt es aber durchaus einen Ansatz, wie man im aktuellen Fall doch Nutzer zur Verantwortung ziehen könnte. Im deutschen Urheberrecht wird nämlich die Verwendung geschützter Inhalte dann untersagt, wenn sie aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen und der Beschuldigte sich vorsätzlich auf eine Rechtsverletzung einließ. Dies könnte ein Gericht hier annehmen. Denn es dürfte im allgemeinen klar sein, dass aktuelle Filme im Internet nicht legal kostenlos angeboten werden.
Rein juristisch würde ein Nutzer, der wegen der Verwendung eines Portals wie Kinox.to verklagt wird, somit auf unsicherem Terrain stehen. Eindeutig könnte hier im Grunde erst eine Bewertung vorgenommen werden, wenn ein solcher Fall einmal vor einem hohen Gericht bewertet wird, was bisher noch nie der Fall war.
Wo kein Kläger, da kein Richter
Denn in der Praxis ist es ziemlich unwahrscheinlich, dass es überhaupt zu einer Klage kommt. Dem spricht unter anderem die bisherige Strategie der Rechteinhaber und ihrer Vertreter entgegen. Diese konzentrieren sich bisher darauf, gegen die Betreiber entsprechender Angebote vorzugehen. Schon nach der Abschaltung von Kino.to hatten diese kein Interesse daran gezeigt, auch gegen einfache Nutzer vorzugehen.Hinzu kommt, dass dieses auch rein technisch schwierig werden könnte. Denn die jeweiligen Anwender müssten immerhin erst einmal identifiziert werden. Dafür müssten auf den Servern von Kinox.to und den angeschlossenen Streamhostern die Zugriffe inklusive der IP-Adressen mitgeloggt werden, was unwahrscheinlich ist. Sollte dies doch der Fall sein, wäre es notwendig, die Logfiles schnell auszuwerten und die Provider zu kontaktieren, bevor diese die Informationen darüber wieder löschen, welche IP-Adresse wann welchem Nutzer zugeordnet war.
Nach allen bisherigen Erfahrungen werden die Rechteinhaber also kaum einen großen personellen und finanziellen Aufwand betreiben, um gegen die Nutzer von Streaming-Portalen vorzugehen und dann auf recht unsicherem juristischen Eis zu stehen. Es kann also mit recht großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die einzige Konsequenz für die Nutzer der Plattform darin bestehen wird, dass sie demnächst eine neue Adresse in ihre Bookmarks legen müssen.
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