Sammler holt Porno per Informationsfreiheits-Gesetz aus BPjM-Archiv

Einem privaten Sammler nicht mehr ganz aktueller Porno-Filme ist es gelungen, an eine besondere Rarität zu kommen, die auf dem normalen Markt schon gar nicht mehr zu haben ist - mit Hilfe des Informationsfreiheits-Gesetzes und etwas unfreiwillig auch der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).
"Carl Ludwig, 2. Teil" heißt der Film, der im Jahr 1983 erschien und von der BPjM auf den Index gesetzt wurde. Penibel werden bei der Behörde alle indizierten Medien archiviert. Immerhin besteht die Möglichkeit, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholen zu lassen, wenn sich die gesellschaftlichen Normvorstellungen verändert haben. Dann soll die BPjM nicht davon abhängig sein, dass der ursprüngliche Produzent noch existiert oder ohne Aufwand ein Rechtsnachfolger gefunden werden kann.

Das machte sich der Sammler zu Nutze, als er den Streifen auf einer nicht offiziellen Sammlung indizierter Werke entdeckte. Er wandte sich an die Behörde und berief sich bei seiner Bitte um eine Kopie auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Erst einmal wurde sein Gesuch abgelehnt - aus verschiedenen Gründen.

Die BPjM erklärte beispielsweise, dass es sich bei dem Film nicht um eine behördliche Information handle, wie sie vom IFG gemeint sind. Außerdem handle es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das man nicht einfach vervielfältigen dürfe. Hinzu komme, dass eine Weitergabe ohnehin nicht in Betracht komme, da die BPjM gerade die Aufgabe habe, indizierte Werke unter Verschluss zu halten.

Der Sammler brachte sein Anliegen aufgrund der Ablehnung beim Verwaltungsgericht Köln vor. Dieses gab ihm Recht und verwarf die Argumentation der BPjM, wie eine vom Blog Pornoanwalt veröffentlichte Kopie des Urteils zeigt. So wird im Urteil beispielsweise ausgeführt, dass im IFG klar geregelt sei, welche Informationen nicht über dieses Gesetz aus einer Behörde herausgeholt werden dürfen. Darunter fallen beispielsweise Gerichtsakten und geheimdienstliche Informationen - aber keineswegs Pornofilme.

Auch hinsichtlich des Urheberrechts sahen die Richter hier keine Probleme. Denn einerseits wolle der Kläger diesen nur privat verwenden - womit also wohl die Regelung zur Privatkopie herangezogen werden kann. Andererseits ist der Film in allen anderen Kanälen wohl deutlich mehr als zwei Jahre vergriffen, womit bestimmte Sonderregelungen greifen. Ferner kann sich die BPjM in der Sache auch nicht auf den Jugendschutz berufen, da der Kläger selbst erwachsen ist und es keinen Anschein gab, dass er den Film Jugendlichen zugänglich machen wollte.
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