Urhebervergütung: PC- & Drucker-Hersteller müssen kräftig nachzahlen
Der Rechtsstreit kam zustande, weil die Rechtslage zu dieser Zeit noch nicht ganz eindeutig war. Die konkrete Ausgestaltung der Gesetzestexte hielt damals noch nicht mit der technischen Entwicklung mit. Ab 2008 galt dann eine allgemeine Regelung, nach der grundsätzlich alle Geräte, mit denen Kopien urheberrechtlich geschützter Werke angefertigt werden können, mit einer Abgabepflicht belegt sind. Kommen neue Produktkategorien auf, steht nur noch die Frage der Höhe der Abgaben im Raum, die zwischen den Rechteverwertern und der Industrie auf Grundlage der Nutzung ausgehandelt wird.
Das Problem bestand im Zeitraum, der vom Rechtsstreit abgedeckt wurde, in der wörtlichen Formulierung des Gesetzes. Hier galt die Abgabepflicht für alle Geräte, die "Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen" ermöglichen. Gestritten wurde sich hier darüber, ob dies auf einen PC zutrifft.
Jahrelanges Hin und Her
Nachdem sich die Auseinandersetzung durch die Instanzen zog, hatte der BGH dies erst verneint. Das allerdings kritisierte das Bundesverfassungsgericht, woraufhin die Karlsruher Richter noch einmal Rücksprache mit dem Europäischen Gerichtshof hielten. Dies führte nun zu dem jetzt ergangenen Urteil.Die Abgaben auf die fraglichen Geräte stellen einen Ausgleich für die Rechteinhaber darauf dar, dass den Verbrauchern das Recht auf Privatkopien eingeräumt wird. Da niemand kontrollieren will, wie viele Kopien jede Person zuhause zu privaten Zwecken von urheberrechtlich geschützten Werken herstellt, hat man sich schon vor einiger Zeit für pauschale Abgaben auf Geräte und Medien entschieden.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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