Folgenschwere Niederlage:
Patent-Trollen geht es nun an den Kragen
Troll klagt, Troll zahlt
Mehr als das: Im Fall des kalifornischen Start-Ups FindTheBest (FTB), das von einem Patent-Troll namens Lumen View verklagt worden ist, hat die zuständige Richterin bestimmt, dass der Kläger alle dadurch entstanden Verfahrenskosten übernehmen muss. Deren genaue Höhe ist nicht bekannt, laut Ars Technica dürften es mindestens 200.000 Dollar sein.Die Causa ist geradezu typisch für derartige "Patent-Profiteure": Die Suchmaschine FTB wurde von Lumen verklagt und der Troll forderte 50.000 Dollar an "Patent-Gebühren." Das ist ein verhältnismäßig geringer Betrag, der als Hintergrund hat, dass die Beklagten diesen lieber zahlen als sich auf einen langwierigen und teuren gerichtlichen Streit einzulassen.
An den Falschen geraten
Im Fall von FTB ließ sich der Troll aber mit dem Falschen ein, denn FTB-CEO Kevin O'Connor nahm die Klage wortwörtlich persönlich und stellte eine Million Dollar seines privaten Vermögens für Anwaltskosten und ähnliches beiseite. In anderen Worten: Statt zu ducken, ging FTB in die Gegenoffensive und das erfolgreich.Ende 2013 "demontierte" Bezirksrichterin Denise Cote, bestärkt durch die höchstrichterliche Entscheidung, die Ansprüche bzw. Behauptungen von Lumen View und stellte fest, dass das "Patent" nicht mehr ist als eine Beschreibung eines allgemeinen Computer-Verfahrens. Vor allem reichte Cote die Kosten (erstmals) komplett an den Patent-Troll zurück, was auch das Ziel der Entscheidung des Supreme Court war.
Lumen hat zudem etliche andere "Abziehbild"-Klagen, die man sicherlich als so etwas wie "sanfte Erpressung" beschreiben kann, gegen andere Firmen eingereicht. Auch das war für Cote ein Beweis, dass hier keine ernsthaften Patentansprüche vorliegen, sondern eine "Raubtierstrategie" von Lumen, so Cote.
Maulkorberlass nicht (ansatzweise) gewährt
Der Patent-Troll wollte übrigens erreichen, dass FTB nicht öffentlich über diesen Fall sprechen darf ("Maulkorberlass"), auch das schmetterte das Gericht ab, da der Kläger "nicht einmal in der Nähe" derartiger Ansprüche gewesen sei.
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