EuGH: Kino.to-Prozess ebnet Weg zu Websperren
Urheberrechts-Verletzungen funktionieren, können mit einer gerichtlichen Verfügung gesperrt werden.
Das entsprechende Urteil erging in einem bereits länger andauernden Rechtsstreit zwischen dem Filmverleih Constantin und dem österreichischen Zugangsprovider UPC Telekabel Wien. Die Filmfirma hatte zur Zeit, als Kino.to noch in Betrieb war, von dem ISP verlangt, dass dieser seinen Kunden den Zugang zu der Seite verwehrt. Der Provider weigerte sich jedoch. Die beiden Parteien trugen den Streit durch die Instanzen, bis sie schließlich beim EuGH landeten.
In verschiedenen europäischen Ländern werden entsprechende Anordnungen immer wieder erlassen. So ist beispielsweise die BitTorrent-Plattform The Pirate Bay in mehreren Staaten blockiert. In Deutschland konnte sich die Politik mit der Einführung solcher Maßnahmen im Jahr 2009 allerdings nicht durchsetzen.
Der Generalanwalt räumte in seiner Einschätzung allerdings auch ein, dass Websperren nur begrenzte Wirkung haben können. Je nach eingesetzter Methode lassen sich diese immerhin relativ leicht umgehen - manche schlicht durch die Nutzung eines anderen DNS-Servers, andere nur durch den Einsatz eines VPN-Tunnels.
In dem Verfahren ging es um eine Grundsatzentscheidung, die sich an der längst geschlossenen Streaming-Plattform Kino.to festmachte. Solche und ähnliche Angebote, die überwiegend auf Basis von Das entsprechende Urteil erging in einem bereits länger andauernden Rechtsstreit zwischen dem Filmverleih Constantin und dem österreichischen Zugangsprovider UPC Telekabel Wien. Die Filmfirma hatte zur Zeit, als Kino.to noch in Betrieb war, von dem ISP verlangt, dass dieser seinen Kunden den Zugang zu der Seite verwehrt. Der Provider weigerte sich jedoch. Die beiden Parteien trugen den Streit durch die Instanzen, bis sie schließlich beim EuGH landeten.
EuGH folgt dem Generalanwalt
Die Richter folgten mit ihrer Entscheidung im Wesentlichen einem Gutachten des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón. Dieser hatte vor einiger Zeit bereits die Einschätzung abgegeben, dass solche Sperrmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen durchaus rechtmäßig angeordnet werden können. Sie müssten aber in einem ausgewogenen Rahmen erfolgen, hieß es.In verschiedenen europäischen Ländern werden entsprechende Anordnungen immer wieder erlassen. So ist beispielsweise die BitTorrent-Plattform The Pirate Bay in mehreren Staaten blockiert. In Deutschland konnte sich die Politik mit der Einführung solcher Maßnahmen im Jahr 2009 allerdings nicht durchsetzen.
Der Generalanwalt räumte in seiner Einschätzung allerdings auch ein, dass Websperren nur begrenzte Wirkung haben können. Je nach eingesetzter Methode lassen sich diese immerhin relativ leicht umgehen - manche schlicht durch die Nutzung eines anderen DNS-Servers, andere nur durch den Einsatz eines VPN-Tunnels.
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Christian Kahle
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