Rapidshare scheitert mit Revision vor dem BGH

Die letzte Gerichtsentscheidung gegen den Filehoster RapidShare hat Bestand. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Revisionsantrag abgewiesen und damit das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom März 2012 bestätigt.
Filesharing, Filehoster, Filehosting, Rapidshare
Rapidshare
RapidShare muss demnach wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen. Damit konnte sich der Börsenverein des deutschen Buchhandels, der eine Musterklage gegen das Unternehmen führte, mit seinen Vorstellungen durchsetzen. Dem Sharehoster bleibt hier konkret untersagt, seinen Nutzern Bücher der beiden Verlage Campus und De Gruyter über seinen Online-Speicherdienst zur Verfügung zu stellen.

In dem Prozess sollte letztlich geklärt werden, welche Verpflichtungen ein Speicherdienst wie RapidShare gegenüber Rechteinhabern wie Buchverlagen hat, wenn deren Werke dort illegal zur Verfügung gestellt werden. "Die Bestätigung des Urteils vor dem Bundesgerichtshof ist wegweisend und ein entscheidender Schritt", kommentierte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, die nun ergangene Entscheidung.

Speicherdienste wie RapidShare würden somit mehr Verantwortung für die bereit gestellten Inhalte tragen und könnten sich nicht mehr hinter vagen Ausreden verschanzen, so Skipis weiter. Rapidshare hatte sich wie viele andere vergleichbare Anbieter stets auf die Argumentation zurückgezogen, dass man keine Kontrolle darüber habe, was die Nutzer hochladen und gegebenenfalls Inhalte löschen würde, wenn man vom Rechteinhaber benachrichtigt wird.

Laut dem Urteil sind die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen gegen die Verbreitung geschützter Inhalte auf der eigenen Plattform nicht ausreichend. Insbesondere reiche es nicht, Inhalte lediglich nach einem Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr ist RapidShare nach Ansicht der Gerichte verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die auch eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern.

Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage erging ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA, mit dem RapidShare auch untersagt wird, das GEMA-Repertoire zur Verfügung zu stellen.
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