EuGH: Kein TV-Streaming ohne Erlaubnis der Sender
Die Firma argumentierte, dass die fraglichen Programme ohnehin frei empfangbar waren und damit für die Sender quasi kein Schaden entstanden sei - sondern eher noch eine höhere Reichweite. Weiterhin wollte man den eigenen Service lediglich als technische Methode zur Verbesserung des Empfangs über die Antenne verstanden wissen. Juristisch ist eine solche Betrachtungsweise allerdings nicht besonders sinnvoll.
So erklärte das Gericht der Beklagten, dass das Streaming von Inhalten über das Internet ein zusätzliches, spezifisches technisches Verfahren sei, dass sich klar von der eigentlichen Verbreitungsart unterscheide. Es obliege dem Sender als Inhaber der jeweiligen Nutzungsrechte, zu entscheiden, welche Distributionskanäle er nutzen will. Entsprechend dürfe sich niemand anmaßen, die Angebote über zusätzliche Wege zugänglich zu machen, wenn er nicht die Genehmigung dafür eingeholt hat.
Auch die Tatsache, dass das Unternehmen den Empfang der Kanäle auf Nutzer aus Großbritannien beschränkte und vorgab, sich sogar zu vergewissern, dass die Empfänger ihre Gebühren entrichtet haben, änderte nichts an dem Rechtsverstoß. Denn das EU-Urheberrecht untersagt eine öffentliche Wiedergabe, wenn für diese keine Genehmigung des Rechteinhabers vorliegt. Und um eine solche habe es sich angesichts dessen, dass der Dienst im Grunde jedem britischen Nutzer offen stand, zweifelsohne gehandelt.
Thema:
Neueste Downloads
Jetzt als Amazon Blitzangebot
Ab 08:39 Uhr XbotGo Sportkamera
Original Amazon-Preis
199,00 €
Im Preisvergleich ab
199,00 €
Blitzangebot-Preis
169,15 €
Ersparnis zu Amazon 15% oder 29,85 €
Neue Nachrichten
Beliebte Nachrichten
Videos
Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
Ich empfehle ...
Meist kommentierte Nachrichten
❤ WinFuture unterstützen
Sie wollen online einkaufen?
Dann nutzen Sie bitte einen der folgenden Links,
um WinFuture zu unterstützen:
Vielen Dank!
Alle Kommentare zu dieser News anzeigen