Facebook-Klarnamen:
Niederlage für Datenschützer
Kieler Nachrichten' auf ihrer Webseite berichten (via 'Caschy'), hat das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht entschieden, dass Facebook von seinen Nutzern weiterhin die Angabe des echten Namens verlangen darf.
Allerdings handelt es sich bei dieser Entscheidung um keine finale, das Gericht ließ lediglich die Widersprüche Facebooks gegen eine Anordnung des schleswig-holsteinischen Datenschutzzentrums wieder zu, damit hatte das Unternehmen bereits zuvor einen Aufschub erreicht.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts habe Weicherts Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) sich zu Unrecht auf das deutsche Datenschutzgesetz gestützt. Dieses habe in diesem Fall nämlich keine Gültigkeit, Facebooks Vorgehen sei durch die Europäische Datenschutzrichtlinie und das Bundesdatenschutzgesetz abgedeckt, da die Personen-Daten in einem EU-Land erhoben werden. Gegen die heutige Entscheidung kann das ULD beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde einlegen, die Sache dürfte also noch weitergehen.
Weichert hatte vom US-Unternehmen, das seinen europäischen Sitz in Irland hat, verlangt, dass es Pseudonyme zulassen müsse und mit einer Geldstrafe gedroht. Facebook schreibt seinen Nutzern (eigentlich) per AGB vor, dass diese nur unter ihrem echten Namen aktiv sein dürfen. Zwar wird davon nicht oft Gebrauch gemacht, theoretisch kann aber jemand wegen der Verwendung eines Phantasie-Namens verbannt werden.
Der Datenschutzbeauftragte ist allerdings alles andere als unumstritten, da er einen recht verbissenen Kampf gegen das soziale Netzwerk führt und nach Ansicht seiner Kritiker dabei weit über das Ziel hinausschießt.
Siehe auch: Eco - Datenschützer Weichert schadet seiner Sache
Wie die 'Allerdings handelt es sich bei dieser Entscheidung um keine finale, das Gericht ließ lediglich die Widersprüche Facebooks gegen eine Anordnung des schleswig-holsteinischen Datenschutzzentrums wieder zu, damit hatte das Unternehmen bereits zuvor einen Aufschub erreicht.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts habe Weicherts Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) sich zu Unrecht auf das deutsche Datenschutzgesetz gestützt. Dieses habe in diesem Fall nämlich keine Gültigkeit, Facebooks Vorgehen sei durch die Europäische Datenschutzrichtlinie und das Bundesdatenschutzgesetz abgedeckt, da die Personen-Daten in einem EU-Land erhoben werden. Gegen die heutige Entscheidung kann das ULD beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde einlegen, die Sache dürfte also noch weitergehen.
Weichert hatte vom US-Unternehmen, das seinen europäischen Sitz in Irland hat, verlangt, dass es Pseudonyme zulassen müsse und mit einer Geldstrafe gedroht. Facebook schreibt seinen Nutzern (eigentlich) per AGB vor, dass diese nur unter ihrem echten Namen aktiv sein dürfen. Zwar wird davon nicht oft Gebrauch gemacht, theoretisch kann aber jemand wegen der Verwendung eines Phantasie-Namens verbannt werden.
Der Datenschutzbeauftragte ist allerdings alles andere als unumstritten, da er einen recht verbissenen Kampf gegen das soziale Netzwerk führt und nach Ansicht seiner Kritiker dabei weit über das Ziel hinausschießt.
Siehe auch: Eco - Datenschützer Weichert schadet seiner Sache
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