Windows 8 gerät ins Visier der Wettbewerbshüter

Die Kritik von Mozilla und Google an Microsofts Plänen, bei der ARM-Version von Windows 8 lediglich den Internet Explorer 10 als Desktop-Browser zuzulassen, ist in der Politik auf offene Ohren gestoßen. Dem Software-Konzern droht nun erneut eine Untersuchung hinsichtlich der Vereinbarkeit dessen mit dem Wettbewerbsrecht.
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Wie das US-Magazin 'CNet' berichtet, will sich der Justiz-Ausschuss des US-Senates der Sache annehmen. Der Senator Herb Kohl, der in dem Gremium für das Kartellrecht zuständig ist, habe bereits bestätigt, dass Mozillas Vorwurf einer Verletzung des Wettbewerbsrechts geprüft werde.

Windows RT, so heißt die ARM-Variante des kommenden Microsoft-Betriebssystems, soll vorwiegend über die Metro-Oberfläche bedient werden. Immerhin ist das System in erster Linie für den Einsatz auf Tablets gedacht. Da es voraussichtlich aber bald auch Notebooks mit ARM-Prozessoren geben wird, bietet Microsoft hier ebenfalls den normalen Windows-Desktop an, wie er auch auf der herkömmlichen Intel-Version zu finden ist.

Allerdings wird es für den Desktop-Modus nur eine begrenzte Zahl an Anwendungen geben. Microsoft selbst will hier beispielsweise eine entsprechende Fassung seines Office-Paketes bereitstellen - und eben den Internet Explorer 10. Externe Software-Entwickler sollen hingegen keinen freien Zugang zu der Plattform erhalten.

Mozilla und Google können also Metro-Versionen ihrer Browser anbieten, allerdings keine, die von den Nutzern im Desktop-Modus eingesetzt werden können. Die beiden Unternehmen sehen darin ein Aufleben der alten Zeiten, als Microsoft die Vorherrschaft bei Betriebssystemen nutzte, um auch bei Anwendungen die Konkurrenz möglichst klein zu halten.

Allerdings ist fraglich, ob die Wettbewerbsbehörden in der Strategie Microsofts letztlich wirklich ein Problem sehen. Denn ersteinmal hat das Unternehmen noch gar keine signifikanten Marktanteile bei Tablets oder anderen ARM-Systemen. Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Position kann somit erst einmal ausgeschlossen werden. Das Wettbewerbsrecht lässt es aber durchaus zu, auch wettbewerbsverzerrende Methoden eines kleineren Marktteilnehmers zu ahnden.

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