ISP darf nicht einfach geringere Bandbreite liefern

Recht, Politik & EU Ein Internet-Provider muss seinen Kunden mit der Bandbreite versorgen, die im Vertrag zwischen den beiden Parteien vereinbart ist. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem Verfahren entschieden, in dem der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen das Telekommunikationsunternehmen Vodafone klagte.

In dem konkret verhandelten Fall ging es um eine Kundin, die bei Vodafone ein Internet 6000-Tarifpaket bestellt hatte - bei dem der Internet-Anschluss also eine Bandbreite von 6 Megabit pro Sekunde im Downstream aufweisen sollte. Aufgrund - wie das Unternehmen ausführte - technischer Gegebenheiten bestätigte das Unternehmen den Auftrag, allerdings nur mit einem Internet 2000-Tarif.

Die Kundin wies Vodafone daraufhin auf die Abweichung hin und kündigte vorsorglich das Vertragsverhältnis, heißt es in der nun vom VZBV veröffentlichten Urteilsbegründung. Die Kündigung nahm das Unternehmen aber nicht an und berief sich dabei auf die Geschäftsbedingungen.


In diesen heißt es: "Sollte Vodafone-Internet nicht mit der von mir gewünschten Bandbreite zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten." Wer einmal einen bestimmten Anschluss bestellt, wäre also an seinen Auftrag gebunden, auch wenn nur ein Produkt mit geringerer Leistung bereitgestellt werden kann.

Eine solche Regelung ließ das Gericht nicht gelten. Laut der Urteilsschrift handelt es sich hier um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Wenn eine Vertragspartei nämlich nicht im vereinbarten Umfang liefern kann, komme der Vertrag nämlich gar nicht zustande. Es könne lediglich ein Abänderungsangebot erfolgen, bei dem der Kunde dann wählen kann, ob er es annimmt oder nicht.

Im gleichen Verfahren untersagte das Gericht Vodafone auch eine Klausel, wonach die Kunden automatisch mit einem Vertragsabschluss auch zustimmen, dass Vodafone ihnen Werbung per SMS zuschicken darf. Die Klausel wurde für unwirksam erklärt. Stattdessen muss der Kunde einer entsprechenden Vereinbarung ausdrücklich zustimmen.
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Richtig so!
 
[re:1] 0nyx am 26.01.12 21:23 Uhr
(+5
Da hat Winfuture den Titel aber sehr großzügig ausgelegt. Das Urteil besagt keines Falls, dass der "ISP nicht einfach geringere Bandbreite liefern darf". (Für den ISP ist es nämlich technisch unmöglich irgendeine Bandbreite zu garantieren.) Das Urteil besagt lediglich, dass der ISP die Kunden nicht mit irgendwelchen unzulässigen Klauseln an den Vertrag binden darf. Bandbreitenschwankungen sind nämlich völlig normal und nicht auszuschließen (auch wenn die "Schwankung" im vorliegenden Fall ziemlich extrem ist), aber das eigentliche Problem war, dass eine ordentliche Kündigung nicht angenommen wurde.
 
@0nyx: juristisch und auch "sonst" sprachlich gibt es einen Unterschied zwischen müssen und können. Das eine ist eine vertragliche Pflicht, das andere tatsächliches Können oder eben (jur.:) Unmöglichkeit. Wer dann einen Vertrag schleißt und etwas verspri8cht, was er von vornherein evtl. nicht leisten kann ist (auch rechtlich) gesehen schon immer selbst schuld gewesen. Und das eigentliche "Problem" war tatsächlich, das einen Kündigung nicht notwendig war, weil gar kein Vertrag zustande gekommen war, da der eine 6000er bestellt, der andere etwas anderes "verkauft" hat.
 
@0nyx: Häh? WEnn ich 6000 bestelle und permanent nur 2000 bekomme, dann ist das keine Schwankung, sondern eine nicht erbrachte Leistung. Wenn ich weniger bekomme, will ich das entweder nicht oder einen Preisnachlass. Alles andere ist Beschiss. Und Provider können sehr wohl eine Bandbreite garantieren. Siehe Telekom mit 16.000+ und VDSL. Wie die Bandbreite nacher beim User durch mehrere Geräte ausgelastet wird und sich dadurch für einzelne Geräte verringert (weil gleichzeitiger Zugriff), ist ein anderes Thema. Klar ist auch, dass die stärkste Leitung nichts nutzt, wenn am anderen Ende einen 56k-Modem hängt. Aber am Splitter muss die Vereinbarte Übertragungsleistung anliegen. Ansonsten ist das schlichtweg Betrug.
 
@LastFrontier: Nein, ist nicht so richtig. Es kommt auch noch drauf an, wie die anderen Häuser drumherum Serven. Dann kommt es noch auf den Hostserver, also da wovon die Seite geladen bzw hinterlegt ist an. Wenn der ausgelastet ist, dann bringt dir eine 100mb leitung nichts. Natürlich sollte man sowas im Vertrag erwähnen und nicht aufs blaue komm raus dieses versprechen. Als Beispiel: Eine Straße mit 2 Häusern. Diese Straße hat eine Gesamtverbindung von 6Mb. Nun wollen aber beide Haushalte eine Verbindung von 4MB haben(Es sind zur zahlenwerte und soll das Problem auf das einfachste runterbrechen ist aber in der realität nicht so zu finden) könnte man nun 4+4mb rechnen und man kommt auf 8mb. diese 8mb liegen aber nicht an, da 8>6 ist. Da aber die Bürger nicht immer zur gleichen zeit das internet auch voll auslasten, kann jeder von beiden diese 4mb leitung bekommen. sollte es aber nun zu den hauptzeiten doch beide die leitung voll ausnutzen, sofern es auch noch die Server auf der anderen Seite es unterstützen, dann bekommen halt beide nur noch 3 mb oder noch weniger, jenachdem, wer als erstes die bandbreite bekommen hat. Diese Aufteilung ist im grundegenommen gerecht, sollte aber halt im Vertrag zumindest erwähnt werden und kein andauernder dauerzustand sein. Aber wie schon gesagt, hier kommen mehrere Faktoren ins Spiel... Gruß


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