Patente: Samsung scheitert in Frankreich "kläglich"

Hier ein Sieg, dort eine Niederlage: Nachdem sich Samsung in Australien gegen Apple durchsetzen konnte, scheiterte der koreanische Konzern in Frankreich mit einem Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gegen Apples iPhone 4S.
Smartphone, Apple, iPhone 4S
Apple
Laut einer 'Twitter-Nachricht' des französischen "Le Figaro"-Journalisten Benjamin Ferran hat ein Pariser Gericht den Samsung-Antrag auf eine Einstweilige Verfügung abgelehnt. Das "Tribunal de Grande Instance de Paris" ist die erste französische Instanz bei Patentverstößen, wie Florian Müller auf 'FOSS Patents' berichtet. Auf Müllers Seite ist übrigens auch der Gerichtsbeschluss (allerdings in Französisch) zu finden. Zuvor hatte Benjamin Ferran auf 'Twitter' zusammengefasst, dass das Gericht den Samsung-Antrag als "unverhältnismäßig" bezeichnet hat.

Samsung hatte ein Verkaufsverbot des iPhone 4S gefordert, da dieses (unter anderem) gegen 3G-Patente von Samsung verstoßen soll. Wie Florian Müller, der bei einer der Anhörungen zu diesem Fall vor Ort anwesend gewesen ist, berichtet, ist der Samsung-Antrag allerdings "kläglich" gescheitert.

Samsung muss nun 100.000 Euro an Apple bzw. deren Anwälte überweisen um die Gerichtskosten abzudecken. Tatsächlich dürfte die Verteidigung Apples aber deutlich mehr gekostet haben, die niedrigere Summe sei aber in solchen hochkomplexen Fällen durchaus üblich, wie Müller schreibt.

Auf der anderen Seite des Atlantiks gibt Apple nicht auf, doch noch ein Verkaufsverbot mehrerer Samsung-Galaxy-Geräte (Smartphones und Tablets) zu erreichen: Nachdem ein kalifornisches Gericht einen entsprechenden Antrag auf eine Einstweilige Verfügung abgelehnt hat, ist Apple nun in Berufung gegangen.

Die Chancen, dass die Berufung erfolgreich ist, stehen auch gar nicht schlecht. Die zuständige Richterin in San Jose stellte nämlich auch fest, dass zwei der vier verhandelten Patentverstöße vermutlich zutreffen, weshalb Apple die Chance habe, das einzuklagen. Ob die Apple-Argumente bei der Berufung ausreichen, um eine Einstweilige Verfügung und somit ein vorläufiges Verkaufsverbot auszusprechen, ist aber dennoch offen.
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