EUGH: Filtersysteme gegen Filesharing unzulässig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat endgültig das Urteil eines belgischen Gerichtes gegen den aus dem gleichen Land stammenden Provider Scarlet Extended aufgehoben, wonach dieser sicherzustellen hat, dass über seine Infrastruktur keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden.
Die Entscheidung sei nicht mit dem in der EU geltenden Recht vereinbar, stellte der EuGH klar. Es sei nicht hinnehmbar, dass Provider präventiv den gesamten Datenverkehr ihrer Nutzer ausspionieren, nur um eventuelle Rechtsverstöße erkennen und unterbinden zu können.
Bereits im Jahr 2007 wurde Scarlet Extended in einem Urteil verpflichtet, die illegale Verbreitung von Inhalten, deren Rechteinhaber von der belgischen Verwertungsgesellschaft Sabam organisiert sind, via Filesharing zu verhindern. Gemäß der damaligen Entscheidung sollten binnen sechs Monaten auf Kosten des Providers entsprechende Filtersysteme entwickelt und implementiert werden.
Scarlet Extendeds Anwälte gingen gegen das Urteil in Revision. Das zuständige Berufungsgericht wollte aber nicht nur nach aktueller Rechtslage in Belgien entscheiden, sondern wandte sich zu einer weitergehenden Klärung der grundsätzlichen Fragen in dem Fall an den EuGH. Insbesondere ging es darum zu klären, ob das geforderte Filtersystem mit der EU-Grundrechtecharta in Einklang stehen.
Dies verneinte der EuGH faktisch. Zwar gebe es Möglichkeiten für Rechteinhaber, sich auch Unterstützung durch die Provider einzuklagen. Dies müsse dann im nationalen Recht konkret geregelt sein. Allerdings müssen sich diese Festlegungen dann im Rahmen der EU-Richtlinie zum E-Commerce stehen. Eine allgemeine Überwachung des Internet-Verkehrs gehe weit über diese hinaus.
Immerhin würde ein entsprechendes Filtersystem, dass die Inhalte des Datenaustausches überwacht, unzulässig tief in das Recht auf den Schutz der Privatsphäre und die Freiheit der Kommunikation eingreifen. Weiterhin bestünde die Gefahr, dass zu schnell auch rechtmäßige Datenverbindungen gesperrt würden. Die Rechte am geistigen Eigentum würden deutlich weniger schwer wiegen.
Bereits im Jahr 2007 wurde Scarlet Extended in einem Urteil verpflichtet, die illegale Verbreitung von Inhalten, deren Rechteinhaber von der belgischen Verwertungsgesellschaft Sabam organisiert sind, via Filesharing zu verhindern. Gemäß der damaligen Entscheidung sollten binnen sechs Monaten auf Kosten des Providers entsprechende Filtersysteme entwickelt und implementiert werden.
Scarlet Extendeds Anwälte gingen gegen das Urteil in Revision. Das zuständige Berufungsgericht wollte aber nicht nur nach aktueller Rechtslage in Belgien entscheiden, sondern wandte sich zu einer weitergehenden Klärung der grundsätzlichen Fragen in dem Fall an den EuGH. Insbesondere ging es darum zu klären, ob das geforderte Filtersystem mit der EU-Grundrechtecharta in Einklang stehen.
Dies verneinte der EuGH faktisch. Zwar gebe es Möglichkeiten für Rechteinhaber, sich auch Unterstützung durch die Provider einzuklagen. Dies müsse dann im nationalen Recht konkret geregelt sein. Allerdings müssen sich diese Festlegungen dann im Rahmen der EU-Richtlinie zum E-Commerce stehen. Eine allgemeine Überwachung des Internet-Verkehrs gehe weit über diese hinaus.
Immerhin würde ein entsprechendes Filtersystem, dass die Inhalte des Datenaustausches überwacht, unzulässig tief in das Recht auf den Schutz der Privatsphäre und die Freiheit der Kommunikation eingreifen. Weiterhin bestünde die Gefahr, dass zu schnell auch rechtmäßige Datenverbindungen gesperrt würden. Die Rechte am geistigen Eigentum würden deutlich weniger schwer wiegen.
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