Staatstrojaner: Gegenangriff auf CCC in Vorbereitung
Mitteldeutsche Zeitung', der das Gutachten vorliegt.
Demnach sei es nicht auszuschließen, "dass die Veröffentlichung des Quellcodes eines sog. staatlichen Trojaners als Tathandlung einer Strafvereitelung gemäß Paragraph 258 Strafgesetzbuch angesehen wird", heißt es in dem Papier, von dem bisher unklar ist, wer es ausgearbeitet hat. Es kann als Grundlage für rechtliche Schritte gegen den Club dienen.
Einschränkend wird allerdings ausgeführt, dass die Präzedenzfälle, die zur Bewertung herangezogen werden können, noch keine hinreichend sichere Prognose darüber zulassen, zu welchem Schluss eine juritische Prüfung des Sachverhalts wohl kommen würde.
Letztlich müssten die Gerichte klären, ob diese "Offenlegung gezielter Ermittlungshandlungen" letztlich als Beitrag zur Strafvereitelung betrachtet werden müssten. Dies könnte durchaus der Fall sein, da sich mutmaßliche Kriminelle nun mit Wissen über die Natur des Trojaners vor einer Überwachung im Zuge von Ermittlungen schützen können.
Es sei hingegen auch denkbar, dass die Veröffentlichung durch den Chaos Computer Club als zulässige Selbstschutzmaßnahme gewertet werde, die es dem Bürger ermöglicht, sich mit Antiviren-Programmen und Firewalls vor der staatlichen Malware zu schützen.
Der Chaos Computer Club hatte beim Reverse Engineering der Trojaner-Dateien Assembler-Code erstellt. Teile davon wurden im Rahmen eines Berichts veröffentlicht, um die eigene rechtliche Einschätzung der gefundenen Malware untermauern zu können. Weiterhin stellte der Club die Binaries für Analysen durch Dritte bereit.
Beim wissenschaftlichen Dienst des Bundestages wurde ein Gutachten erstellt, das zu dem Schluss kommt, dass die Veröffentlichung des Staatstrojaner-Quellcodes durch den CCC möglicherweise selbst rechtswidrig war. Das berichtete die 'Demnach sei es nicht auszuschließen, "dass die Veröffentlichung des Quellcodes eines sog. staatlichen Trojaners als Tathandlung einer Strafvereitelung gemäß Paragraph 258 Strafgesetzbuch angesehen wird", heißt es in dem Papier, von dem bisher unklar ist, wer es ausgearbeitet hat. Es kann als Grundlage für rechtliche Schritte gegen den Club dienen.
Einschränkend wird allerdings ausgeführt, dass die Präzedenzfälle, die zur Bewertung herangezogen werden können, noch keine hinreichend sichere Prognose darüber zulassen, zu welchem Schluss eine juritische Prüfung des Sachverhalts wohl kommen würde.
Letztlich müssten die Gerichte klären, ob diese "Offenlegung gezielter Ermittlungshandlungen" letztlich als Beitrag zur Strafvereitelung betrachtet werden müssten. Dies könnte durchaus der Fall sein, da sich mutmaßliche Kriminelle nun mit Wissen über die Natur des Trojaners vor einer Überwachung im Zuge von Ermittlungen schützen können.
Es sei hingegen auch denkbar, dass die Veröffentlichung durch den Chaos Computer Club als zulässige Selbstschutzmaßnahme gewertet werde, die es dem Bürger ermöglicht, sich mit Antiviren-Programmen und Firewalls vor der staatlichen Malware zu schützen.
Der Chaos Computer Club hatte beim Reverse Engineering der Trojaner-Dateien Assembler-Code erstellt. Teile davon wurden im Rahmen eines Berichts veröffentlicht, um die eigene rechtliche Einschätzung der gefundenen Malware untermauern zu können. Weiterhin stellte der Club die Binaries für Analysen durch Dritte bereit.
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