Urteil: Hansenet muss Filesharing nicht unterbinden
Das Gericht gab jedoch dem beklagten ISP - bei dem es sich wohl um Hansenet handelt - Recht. Demnach würde es eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung bedeuten, wenn man einen Diensteanbieter für sämtliches rechtswidriges Verhalten verantwortlich mache. Mit dieser Begründung berief sich das Gericht auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Der Musikkonzern wollte eine gerichtliche Verfügung erreichen, mit der Hansenet gezwungen gewesen wäre, sowohl DNS- als auch IP-Sperren einzusetzen, um die Nutzer vom Besuch auf Webseiten abzuhalten, die auf Inhalte in Tauschbörsen verlinken.
Die dafür nötigen Maßnahmen haben derzeit aber keine gesetzliche Grundlage und würden sogar gegen das Fernmeldegeheimnis verstoßen, das im Grundgesetz festgeschrieben ist, hieß es. Immerhin müsste der Provider den Datenfluss der Kunden weitgehend überwachen, wenn man sie nicht auch von einem Großteil ganz legaler Angebote abhalten will.
Abgesehen davon sei es aber auch unangemessen, den Provider zu verpflichten, die notwendigen technischen Einrichtungen und das Personal für eine solche Maßnahme bereitzustellen. Immerhin müssten ständig riesige Linksammlungen überprüft werden, in denen sich eine Sperre mit dem Austausch eines einzigen Zeichens in der URL ausbremsen ließe.
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