Musik-Downloads: Eminem siegt gegen Universal
Der Oberste Gerichtshof der USA hat sich geweigert, eine Berufungsklage des Musikkonzerns zuzulassen. Damit behält die Entscheidung einer unteren Instanz Gültigkeit, nach der Eminem und der Firma F.B.T. Productions eine Auszahlung von Tantiemen in Höhe von 40 Millionen Dollar bis 50 Millionen Dollar zustehen.
Hintergrund dessen ist ein Vertrag zwischen F.B.T. und Universal Music über die Vertriebsrechte an mehreren Eminem-Alben. In diesem wurde die Verteilung der Einnahmen über Download-Plattformen nicht explizit festgelegt. Universal Music überwies daraufhin 18 Prozent des Umsatzes an F.B.T. - dieser Anteil fällt auch bei Verkäufen von CDs ab.
Die Produktionsfirma wollte sich damit aber nicht zufrieden geben. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei Downloads nicht um den gleichen Sachverhalt wie bei Verkäufen von Tonträgern. Statt dessen forderte man eine Beteiligung von 50 Prozent, wie sie bei anderen Lizenzgeschäften üblich ist. Im vergangenen September entschied ein Berufungsgericht, dass die Forderungen berechtigt sind.
Durch die Nichtzulassung des Widerspruchs beim Obersten Gerichtshof ist diese Entscheidung nun bindend. Eminem, der nicht persönlich an dem Verfahren beteiligt war, kann sich also bereits auf eine saftige Nachzahlung freuen. Allerdings dürften sich nicht besonders viele weitere Musiker auf das Urteil berufen können, da in den Verträgen inzwischen viel genauer geregelt ist, wie die Umsätze an die Beteiligten verteilt werden.
Hintergrund dessen ist ein Vertrag zwischen F.B.T. und Universal Music über die Vertriebsrechte an mehreren Eminem-Alben. In diesem wurde die Verteilung der Einnahmen über Download-Plattformen nicht explizit festgelegt. Universal Music überwies daraufhin 18 Prozent des Umsatzes an F.B.T. - dieser Anteil fällt auch bei Verkäufen von CDs ab.
Die Produktionsfirma wollte sich damit aber nicht zufrieden geben. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei Downloads nicht um den gleichen Sachverhalt wie bei Verkäufen von Tonträgern. Statt dessen forderte man eine Beteiligung von 50 Prozent, wie sie bei anderen Lizenzgeschäften üblich ist. Im vergangenen September entschied ein Berufungsgericht, dass die Forderungen berechtigt sind.
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