Link-Verbot: Heise gewinnt gegen Musikindustrie
Wie der Verlag mitteilte, wurde ein anders lautendes Urteil des Oberlandesgericht München aus dem Jahr 2008 im Revisionsverfahren aufgehoben. Die schriftliche Urteilsbegründung wird allerdings erst in einigen Monaten erwartet.
In dem Verfahren ging es um einen Link auf die Webseite des Software-Herstellers Slysoft. Dieser bietet unter anderem das Programm AnyDVD an, mit dem sich der Kopierschutz von DVDs umgehen lässt. Eine solche Software ist in Deutschland illegal, sie darf also weder verbreitet noch beworben werden.
Die Musikindustrie, die über ihren Branchenverband IFPI, Klage einreichte, warf Heise vor, Nutzern die Anwendung über einen Link auf die Startseite des Herstellers verfügbar zu machen. Der Verlag hielt dem entgegen, dass der Verweis lediglich im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung gesetzt wurde, um den Lesern zu ermöglichen, sich weitergehend zu informieren.
Der BGH hatte also zu bewerten, welche Funktion dem Link letztlich zukommt. In den Verhandlungen sei zu spüren gewesen, dass dies auch im Richter-Kollektiv umstritten war. Nachdem frühere Instanzen aber zugunsten der Musikindustrie entschieden, habe sich der BGH nun letztlich der Argumentation des Verlages angeschlossen.
In dem Verfahren ging es um einen Link auf die Webseite des Software-Herstellers Slysoft. Dieser bietet unter anderem das Programm AnyDVD an, mit dem sich der Kopierschutz von DVDs umgehen lässt. Eine solche Software ist in Deutschland illegal, sie darf also weder verbreitet noch beworben werden.
Die Musikindustrie, die über ihren Branchenverband IFPI, Klage einreichte, warf Heise vor, Nutzern die Anwendung über einen Link auf die Startseite des Herstellers verfügbar zu machen. Der Verlag hielt dem entgegen, dass der Verweis lediglich im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung gesetzt wurde, um den Lesern zu ermöglichen, sich weitergehend zu informieren.
Der BGH hatte also zu bewerten, welche Funktion dem Link letztlich zukommt. In den Verhandlungen sei zu spüren gewesen, dass dies auch im Richter-Kollektiv umstritten war. Nachdem frühere Instanzen aber zugunsten der Musikindustrie entschieden, habe sich der BGH nun letztlich der Argumentation des Verlages angeschlossen.
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