Gericht: "Schwarz-Surfen" ist doch keine Straftat
Das Amtsgericht Wuppertal verlässt seine bisherige Linie und sieht keinen Strafbestand mehr erfüllt, wenn ein Nutzer über ein fremdes, ungesichertes WLAN online geht.
Das geht aus einer Mitteilung der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf hervor. Diese verteidigte einen Mandanten, der wegen eines solchen "Vergehens" angeklagt war. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung einer Hauptverhandlung wurde abgewiesen.
Im Jahr 2007 hatte das Amtsgericht Wuppertal einen Notebook-Nutzer noch wegen der unberechtigen Nutzung eines offenen WLANs verurteilt. Im Urteil stützte man sich auf das so genannte Abhörverbot, nach dem mit Funkempfängern nur Nachrichten empfangen werden dürfen, zu deren Adressatenkreis man gehört.
Zu diesem zählte das Gericht den damals Verurteilten nicht. Hintergrund dessen war, dass der Besitzer des WLAN-Routers den Beschuldigten selbst entdeckt und bei der Polizei angezeigt hatte.
Im aktuellen Fall schloss es sich nun aber der Argumentation der Verteidigung an. Diese führte aus, dass hier keineswegs sicher war, dass der Anschlussinhaber sein WLAN nicht bewusst offen lies, um Dritten die Nutzung zu ermöglichen. Im Gegenteil: Wird die SSID des WLANs nicht verschleiert, müsse davon ausgegangen werden, dass ein offenes Netz so beworben werden soll.
"Es besteht gute Hoffnung, dass diese fehlerhafte Rechtsprechung sich endlich dem Ende zuneigt", so die Anwaltskanzlei. Denn mit dem Urteil von 2007 hatte das Amtsgericht Wuppertal eine wesentliche Grundlage für die weitere Rechtssprechung in dem Bereich gelegt.
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