VZBV: Unzulässige Werbung auf Kinder-Webseiten

Internet & Webdienste Viele Webseiten, die sich gezielt an Kinder richten, enthalten unzulässige Werbung. Das hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) in einer Überprüfung von Spieleportalen festgestellt.

"Werbung kommt auf Kinderseiten oft als Wolf im Schafspelz daher", sagte VZBV-Vorstand Gerd Billen. So werde beispielsweise oft nicht ausreichend zwischen Anzeigen und redaktionellen Inhalten getrennt. Dies sei bei Kindern besonders fatal, da diese noch nicht selbstständig entsprechende Unterscheidungen treffen können.


Elf Anbieter von Kinderportalen hat der VZBV wegen unlauterer Praktiken abgemahnt. In sechs Fällen gaben die Betreiber eine Unterlassungserklärung ab, in zwei Fällen wird Klage eingereicht und drei Fälle befinden sich noch im außergerichtlichen Verfahrensstadium, hieß es.

Der VZBV hat aufgrund der Ergebnisse der Prüfung auch ein Forderungspapier erstellt, dass Kriterien für Angebote für Kinder enthält. Darin wird gefordert, wo möglich, auf Werbung zu verzichten. Geht dies nicht, müsse eine klare gestalterische Trennung gegeben sein. "Es reicht nicht aus, per Text auf eine Anzeige hinzuweisen, da viele Kinder noch nicht lesen können", so VZBV-Projektleiterin Carola Elbrecht.

Auch sollten Betreiber über ihre Internetangebote für Eltern und Kinder verständlich informieren und altersgerechte Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Von den für die Überprüfung von Webseiten zuständigen Gremien forderte der Verband eine aktivere Rolle. Institutionen wie die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und der Deutsche Werberat werden in der Regel nur anlässlich gezielter Beschwerden tätig. "Hier braucht es mehr Prävention statt nur Reaktion", sagte Elbrecht.
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"Wer denkt denn an die Kinder?" - Die Werbetreibenden sicher. Und dank Handys kommt der Rhianna-Klingelton auch jeden Monat neu - Auch ohne geschäftsfähigkeit der Kunden.
 
@Kobold-HH: Die meisten Kiddies, die sich solche "Handy-Abo-Fallen" ans Land ziehen, dürften wohl aus dem Alter des nicht geschäftsfähigseins heraus. Und als beschränkt geschäftsfähige Person gilt hier erstmal der Taschengeldparagraph.
 
@Kobold-HH: Ich glaub eher das wir hier nicht von dem Bereich von Kindern im Bereich 10/11 + sondern eher im Bereich Grundschule sind. Es gibt genug Eltern die es für pädagogisch wertvoll halten ihr Kind vor Seiten wie fragfinn.de oder togolino oder whatever setzten damit sie mit "Lernspielen" Ihre mentalen Fähigkeiten stärken können.
 
@HardAttax: Ein Abo als dauerhafte Bindung fällt nicht unter den Taschengeldparagraphen. Nur einmalige Geschäfte.
 
Und ich finde es auch verantwortungslos von den Eltern, wenn sie ihre Kinder (die nichtmal lesen können) im Internet unbeaufsichtigt surfen lassen. Es gibt ja noch ganz andere Seiten, die Kinder nicht unbedingt sehen sollten... und wo sie nicht mal lesen müssen!


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