Gerichte erkennen Abmahnungen via E-Mail an
Davor warnt der Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke. "Eine Abmahnung erreicht den Empfänger normalerweise per Fax und zur Sicherheit noch einmal mit der normalen Briefpost. So wird sichergestellt, dass der Adressat der Abmahnung das anwaltliche Schreiben auch wirklich erhält", erklärte dieser die gängige Praxis.
Inzwischen würden einzelne Kanzleien Abmahnungen auch per Mail versenden. Das Landgericht Hamburg habe dieses Verfahren in einem jetzt veröffentlichten Urteil als rechtsmäßig bezeichnet. "Das bedeutet: Abmahnungen sind ab sofort auch per E-Mail möglich", so Solmecke.
In dem fraglichen Fall hatte der Betreiber eines Portals nicht auf eine Abmahnung per E-Mail reagiert. Der abmahnende Anwalt erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, was mit deutlich höheren Kosten verbunden ist. Der Beklagte behauptete, die fragliche Nachricht nicht erhalten zu haben.
Da sie bei einem Kollegen des Anwalts aber als Kopie angekommen war, sah das Gericht eine ordentliche Zustellung als gegeben an. "Problematisch in unseren Augen ist, dass das Gericht eine solche Abmahnung auch als zugegangen ansieht, wenn der Empfänger sie aufgrund widriger Umstände gar nicht bewusst wahrgenommen hat. Eine Firewall, ein überaktiver Spamfilter oder ein nicht abgerufener E-Mail-Account reichen da bereits aus, um zu verhindern, dass der Abgemahnte Kenntnis nimmt und Fristen einhalten kann", so Solmecke.
Er riet insbesondere Geschäftsleuten, angesichts dieser Entwicklung ihr E-Mail-Postfach täglich zu prüfen. Dies sollte auch für den Inhalt des Spam-Ordners gelten.
Inzwischen würden einzelne Kanzleien Abmahnungen auch per Mail versenden. Das Landgericht Hamburg habe dieses Verfahren in einem jetzt veröffentlichten Urteil als rechtsmäßig bezeichnet. "Das bedeutet: Abmahnungen sind ab sofort auch per E-Mail möglich", so Solmecke.
In dem fraglichen Fall hatte der Betreiber eines Portals nicht auf eine Abmahnung per E-Mail reagiert. Der abmahnende Anwalt erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, was mit deutlich höheren Kosten verbunden ist. Der Beklagte behauptete, die fragliche Nachricht nicht erhalten zu haben.
Da sie bei einem Kollegen des Anwalts aber als Kopie angekommen war, sah das Gericht eine ordentliche Zustellung als gegeben an. "Problematisch in unseren Augen ist, dass das Gericht eine solche Abmahnung auch als zugegangen ansieht, wenn der Empfänger sie aufgrund widriger Umstände gar nicht bewusst wahrgenommen hat. Eine Firewall, ein überaktiver Spamfilter oder ein nicht abgerufener E-Mail-Account reichen da bereits aus, um zu verhindern, dass der Abgemahnte Kenntnis nimmt und Fristen einhalten kann", so Solmecke.
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