 Ein Unternehmen darf dem Betriebsrat von seinem Büro aus den Zugang zum Internet nicht grundsätzlich verweigern. Das entschied das Bundesarbeitsgericht nun in einem Fall, der bereits durch mehrere Instanzen ging.
Geklagt hatte der Betriebsrat eines Baumarktes. Dieser bekam jetzt nicht nur beim obersten Arbeitsgericht in Deutschland Recht. Auch die vorhergehenden Prozesse wurden stets zu seinen Gunsten entscheiden. Allerdings werden in dem Urteil auch Einschränkungen dieses Rechts aufgeführt.
Grundsätzlich muss ein Unternehmen dem Betriebsrat erst einmal die Informations- und Kommunikations-Technik zur Verfügung stellen, die er für seine Tätigkeit als Vertreter der Belegschaft benötigt. "Dazu gehört das Internet", stellte das Gericht in seinem Urteil fest.
Ausnahmen könne es aber dann geben, wenn die Bereitstellung eines Internet-Zugangs mit besonderen zusätzlichen Kosten für das Unternehmen verbunden sind, weil das Büro des Betriebsrats beispielsweise noch nie über einen eigenen PC verfügte oder das gesamte Unternehmen überhaupt keine Anbindung ans Internet hat, hieß es.
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