
Nach Ansicht des Gerichts sei zwar grundsätzlich der Empfang von entsprechenden Inhalten möglich, dieser spiele beim PC - anders als bei Radios und Fernsehern - eine untergeordnete Rolle. Daher müsse bei der Gebührenerhebung durchaus differenziert werden.
Die Kläger hatten im Verfahren dargelegt, dass die Rechner bei ihnen lediglich zur Verwaltung von Mitgliedern beziehungsweise Beschäftigten, zur Pflege der Webseite und der Bearbeitung von E-Mails genutzt werden. Der Optiker hatte sogar einen Filter installiert, der Nutzern nur den Zugriff auf geschäftsbezogene Webseiten ermöglicht.
2010-01-19T11:11:44+01:00Christian Kahle
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