
"Wenn Verbraucher willentlich keinen Vertrag abgeschlossen haben, sind solche Forderungen unbegründet und sollten nicht bezahlt werden", sagte Steffen Harth vom Verbraucherinformationszentrum in Frankfurt (Oder). Sicherheitshalber sollten diese noch einmal schriftlich und nachweisbar bestreiten, dass sie einen Vertrag abgeschlossen hätten.
Zusätzlich empfiehlt er die Formulierung im gleichen Schreiben: "Hilfsweise widerrufe ich einen Vertrag nach den Vorschriften des Fernabsatzgeschäftes und fechte ihn wegen arglistiger Täuschung an."
Den Hinweis von Mobile Gateway Poland, bei Nichtzahlung ein Mahnverfahren einzuleiten, hält der Verbraucherschützer für einen puren Einschüchterungsversuch. Wenn der Anbieter dies wider Erwarten realisiere, könnten Verbraucher dann jedoch immer noch Widerspruch einlegen. In diesem Fall müsste das Unternehmen einem deutschen Gericht die geltend gemachte Forderung plausibel und nachvollziehbar darlegen - und das dürfte in den geschilderten Fällen schwer fallen.
2009-11-27T12:41:40+01:00Christian Kahle
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