CCC darf weiter über unsichere Wahlstifte berichten
Der Hackerverein konnte in den wesentlichen Punkten das Recht auf Publikation seiner Erkenntnisse über Sicherheitslücken im Wahlstiftsystem verteidigen und kann weiterhin seine Ergebnisse veröffentlichen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm informierte der CCC heute.
Die Hersteller hatten dem Verein verbieten wollen, weiterhin zu behaupten, das DWS sei gehackt worden. Der Club hatte im Vorfeld der Hamburger Bürgerschaftswahl 2008 auf Schwachstellen am digitalen Wahlstift hingewiesen. Das DWS kam aufgrund der vorgetragenen Mängel in Hamburg nicht zum Einsatz. Der Hersteller verklagte nach der Abfuhr des Hamburger Senats den CCC.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Hamm wurde seitens der Hersteller die technische Korrektheit des vom CCC publizierten Angriffs gegen das digitale Papier des DWS bestätigt, die zuvor - wider besseres Wissen auch in der Anhörung des Verfassungsausschusses der Hamburger Bürgerschaft - bestritten wurde.
Der Club hatte gezeigt, wie durch Verwendung eines manipulierten Musters auf dem digitalen Stimmzettel eine Wahlfälschung möglich wird, die für den Wähler nicht erkennbar ist. Dazu hatte der CCC eine Videodemonstration publiziert. Der Angriff galt dem technologischen Kern des Systems, das auf der Aufzeichnung der Position des Wahlstifts mit Hilfe eines feinen Musters auf dem Papier beruht. Eine effektive Abwehr gegen diesen Angriff ist kaum realisierbar und wäre nicht vom Wähler überprüfbar, erklärte der CCC daraufhin.
"Den gescheiterten Herstellern fiel nach dem Aufdecken der Schwachstellen in ihrem Produkt nichts besseres ein, als dem CCC per Klage den Mund verbieten zu wollen und ihn mit Schadenersatzforderungen zum Schweigen zu bringen", sagte CCC-Sprecher Frank Rieger. "Offenbar sollte dies der Vorbereitung eines Wahlstift-Comebacks dienen und vom Versagen in Hamburg ablenken. Das ist wohl gründlich mißlungen."
Die Behauptungen des Herstellers auf seiner Webseite, es sei "kein einziger begründeter Hinweis auf konkrete Sicherheitslücken" im DWS gegeben, wurden nun gerichtlich als falsch deklariert. In dem Beschluß des OLG Hamm wurde klargestellt, es sei eine "Tatsache, dass die Manipulation des Anoto-Papiers durch den Beklagten keine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt".
Die Hersteller hatten dem Verein verbieten wollen, weiterhin zu behaupten, das DWS sei gehackt worden. Der Club hatte im Vorfeld der Hamburger Bürgerschaftswahl 2008 auf Schwachstellen am digitalen Wahlstift hingewiesen. Das DWS kam aufgrund der vorgetragenen Mängel in Hamburg nicht zum Einsatz. Der Hersteller verklagte nach der Abfuhr des Hamburger Senats den CCC.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Hamm wurde seitens der Hersteller die technische Korrektheit des vom CCC publizierten Angriffs gegen das digitale Papier des DWS bestätigt, die zuvor - wider besseres Wissen auch in der Anhörung des Verfassungsausschusses der Hamburger Bürgerschaft - bestritten wurde.
Der Club hatte gezeigt, wie durch Verwendung eines manipulierten Musters auf dem digitalen Stimmzettel eine Wahlfälschung möglich wird, die für den Wähler nicht erkennbar ist. Dazu hatte der CCC eine Videodemonstration publiziert. Der Angriff galt dem technologischen Kern des Systems, das auf der Aufzeichnung der Position des Wahlstifts mit Hilfe eines feinen Musters auf dem Papier beruht. Eine effektive Abwehr gegen diesen Angriff ist kaum realisierbar und wäre nicht vom Wähler überprüfbar, erklärte der CCC daraufhin.
"Den gescheiterten Herstellern fiel nach dem Aufdecken der Schwachstellen in ihrem Produkt nichts besseres ein, als dem CCC per Klage den Mund verbieten zu wollen und ihn mit Schadenersatzforderungen zum Schweigen zu bringen", sagte CCC-Sprecher Frank Rieger. "Offenbar sollte dies der Vorbereitung eines Wahlstift-Comebacks dienen und vom Versagen in Hamburg ablenken. Das ist wohl gründlich mißlungen."
Die Behauptungen des Herstellers auf seiner Webseite, es sei "kein einziger begründeter Hinweis auf konkrete Sicherheitslücken" im DWS gegeben, wurden nun gerichtlich als falsch deklariert. In dem Beschluß des OLG Hamm wurde klargestellt, es sei eine "Tatsache, dass die Manipulation des Anoto-Papiers durch den Beklagten keine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt".
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