
"Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr", schildert das Gericht im Urteilstext die Ausgangslage.
Dabei wurde er von der Polizei erwischt. Das Amtsgericht folgte derer Auffassung, dass der Fahrer damit verbotenerweise gehandelt habe und bekräftigte die Entscheidung über 40 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Das Oberlandesgericht stellte aber fest: "Schnurlostelefone bzw. deren 'Mobilteile' bzw. 'Handgeräte' könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden."
Immerhin seien sie von ihrer Reichweite her eingeschränkt und damit in der Regel für die Nutzung im Straßenverkehr gar nicht geeignet. Das gesetzliche Verbot decke sie also derzeit nicht mit ab. Das Gericht sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handy-Verbots zu erweitern.
Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe, hieß es. Das Urteil ist rechtskräftig und der Fahrer kann seine 40 Euro behalten.
2009-11-05T14:41:45+01:00Christian Kahle
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