Telefonwerbung: Netzagentur bittet um Mithilfe
Die Bundesnetzagentur hat jetzt neue Befugnisse bei der Bekämpfung von unerlaubter Telefonwerbung. Durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird der Schutz der Verbraucher ausgebaut.
Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung werden jetzt von der Bundesnetzagentur verfolgt, teilte diese mit. "Die unerwünschte Telefonwerbung ist inzwischen für die meisten Bürger mehr als nur ein Ärgernis. Wir alle möchten nicht in unserer kostbaren Freizeit belästigt werden, wenn wir nicht ein Interesse an Kontakten bekundet haben", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Es sei daher nur konsequent, dass der Gesetzgeber dem ausufernden Missbrauch der Telefonwerbung nun klare Grenzen gesetzt hat. Die Bundesnetzagentur habe bereits in der Vergangenheit durch die Bekämpfung von Rufnummernmissbrauch an der Seite der Verbraucher gestanden. "Auch bei der Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung werden wir die uns zur Verfügung gestellten Mittel mit Entschlossenheit nutzen. Einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch werden wir nicht tolerieren", so Kurth weiter.
Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen, war bereits vor der Gesetzesänderung verboten. Es handelt sich dabei um eine unzumutbare Belästigung nach dem UWG. Der Gesetzgeber stellt jetzt mit der Änderung nochmals klar, dass der Angerufene vor dem Anruf ausdrücklich in den Erhalt von Werbeanrufen eingewilligt haben muss. Damit können sich die Anrufer nicht mehr auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
Eine weitere Neuerung ist, dass der Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung jetzt eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Bundesnetzagentur kann Verstöße nunmehr mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro ahnden. Auch das Telekommunikationsgesetz ist um einen Bußgeldtatbestand erweitert worden.
Bei Werbeanrufen darf der Anrufende seine Rufnummer zukünftig nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern und die Nachverfolgung unerwünschter Telefonwerbung zu erschweren. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot kann die Bundesnetzagentur dem Anrufer Bußgelder von bis zu 10.000 Euro auferlegen.
"Wir sind bei der Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung in erster Linie auf die Mithilfe der Verbraucher angewiesen. Deren Angaben zum konkreten Vorfall kommt eine entscheidende Bedeutung im Kampf gegen unerlaubte Telefonwerbung zu", erläuterte Kurth.
Erfolgt ein Werbeanruf ohne das Einverständnis des Verbrauchers, sollte dieser der Bundesnetzagentur vor allem folgende Daten mitteilen:
- Datum und Uhrzeit des Anrufs
- Name des Anrufers und – wenn möglich – dessen Rufnummer,
- Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist, Grund des Anrufs.
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