Kinderporno-Vorwurf: SPD-Internetexperte tritt ab
Vermutungen, dass der Politiker aus persönlichen Motiven im Besitz von Kinderpornographie war, weist er weit von sich. "Als medienpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion habe ich mich immer und sehr entschieden für einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet und für die entschlossene Bekämpfung von Kinderpornographie eingesetzt", sagte er.
"Gerade in der aktuellen Diskussion um die Ausweitung der Befugnisse des BKA zu Internetsperren habe ich mich - wie bekannt ist - dafür eingesetzt, die Strafverfolgung zu intensivieren und zu verstärken, um an die Täter heranzukommen, anstatt auf symbolpolitische und letztlich wirkungslose Internetsperrungen zu setzen", hieß es in seiner Stellungnahme weiter.
Laut Gesetz ist der Besitz von Kinderpornographie strafbar. Allerdings gibt es durchaus Ausnahmen. In dem entsprechenden Gesetz (§184b Abs. 4 Strafgesetzbuch) wird ausgeführt, dass die Strafbarkeit nicht für Handlungen gilt, "die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen".
Wie der bekannte Strafrechtsanwalt und Blogger Udo Vetter ausführte, wird es wohl darauf ankommen, in welchem Umfeld das Material gefunden wurde. "Material auf einem Rechner in der Privatwohnung dürfte anders zu bewerten sein als zum Beispiel Daten auf einem Rechner im Abgeordnetenbüro oder in einer Akte", so Vetter. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurden die Inhalte tatsächlich im Berliner Büro von Tauss gefunden.
"Gerade in der aktuellen Diskussion um die Ausweitung der Befugnisse des BKA zu Internetsperren habe ich mich - wie bekannt ist - dafür eingesetzt, die Strafverfolgung zu intensivieren und zu verstärken, um an die Täter heranzukommen, anstatt auf symbolpolitische und letztlich wirkungslose Internetsperrungen zu setzen", hieß es in seiner Stellungnahme weiter.
Laut Gesetz ist der Besitz von Kinderpornographie strafbar. Allerdings gibt es durchaus Ausnahmen. In dem entsprechenden Gesetz (§184b Abs. 4 Strafgesetzbuch) wird ausgeführt, dass die Strafbarkeit nicht für Handlungen gilt, "die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen".
Wie der bekannte Strafrechtsanwalt und Blogger Udo Vetter ausführte, wird es wohl darauf ankommen, in welchem Umfeld das Material gefunden wurde. "Material auf einem Rechner in der Privatwohnung dürfte anders zu bewerten sein als zum Beispiel Daten auf einem Rechner im Abgeordnetenbüro oder in einer Akte", so Vetter. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurden die Inhalte tatsächlich im Berliner Büro von Tauss gefunden.
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