Anwohner können nicht gegen Mobilfunkmast klagen
Der Bürger, der rund hundert Meter von dem Mast entfernt wohnt, hatte in seiner Klage Bedenken wegen eines möglichen Gesundheitsrisikos vorgebracht. Das Gericht wies das Anliegen allerdings zurück: Man habe keinen Anlass davon auszugehen, dass die menschliche Gesundheit durch die geltenden Grenzwerte unzureichend geschützt sei, so die Begründung.
Die Bundesnetzagentur habe den Standort anhand der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder überprüft und festgestellt, dass die Grenzwerte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes außerhalb der standortbezogenen Sicherheitsabstände von 7,35 Meter in Hauptstrahlrichtung und 1,38 Meter in vertikaler Richtung nicht überschritten würden.
Zwar wurde den Bedenken insofern zugestimmt, dass die Wirkung elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen zwar weiter erforscht werde und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.
Allerdings hätten das vom Bundesamt für Strahlenschutz initiierte und koordinierte "Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm" sowie die Strahlenschutzkommission ausgeführt, dass die bestehenden Grenzwerte nach aktuellem Stand der Forschung ausreichen würden.
Die Bundesnetzagentur habe den Standort anhand der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder überprüft und festgestellt, dass die Grenzwerte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes außerhalb der standortbezogenen Sicherheitsabstände von 7,35 Meter in Hauptstrahlrichtung und 1,38 Meter in vertikaler Richtung nicht überschritten würden.
Zwar wurde den Bedenken insofern zugestimmt, dass die Wirkung elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen zwar weiter erforscht werde und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.
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