
Das Landgericht erkannte diese Daten allerdings nicht als Beweis an. Man berief sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach dürften die gespeicherten Verbindungsdaten nur bei Ermittlungen im Falle schwerer Strafdaten von den Providern herausgegeben werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, heißt es in der jetzt veröffentlichten Entscheidung von Ende Mai.
Die Verbindungsdaten unterstehen somit dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Trotz der Mithilfe der Staatsanwaltschaft hätte der Kläger diese nicht auf rechtmäßigen Weg erhalten. Sie konnten damit nicht als Beweis und Grundlage für eine einstweilige Verfügung akzeptiert werden.
Ob diese Entscheidung des Landgerichts letztlich Bestand haben wird, ist derzeit noch unklar. Entscheidend ist die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse zu den Bestandsdaten beziehungsweise Verkehrsdaten. Während Bestandsdaten weiterhin abgefragt werden dürfen, stehen die Verkehrsdaten laut Bundesverfassungsgericht unter einem besonderen Schutz.
Weitere Informationen: Schriftliche Begründung der Entscheidung
2008-06-12T16:23:22+02:00Christian Kahle
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