Filesharing: Nutzerdaten als Beweis nicht zulässig

Recht, Politik & EU Ein Hersteller von Computerspielen hatte mit seinem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen einen Nutzer von Filesharing-Plattformen keinen Erfolg. Das Landgericht Frankenthal erkannte die als Beweis vorgelegte Verbindung von Nutzerdaten und IP-Adresse nicht an.

Der Kläger war nach dem bisher üblichen Verfahren vorgegangen: Erst wurde die IP-Adresse des Nutzers ermittelt, der mit der Bereitstellung eines Spieles im Filesharing-Netz gegen das Urheberrecht verstieß. Anschließend reichte man Klage ein und die zuständige Staatsanwaltschaft holte beim Provider Auskunft über die Identität des Nutzers ein.


Das Landgericht erkannte diese Daten allerdings nicht als Beweis an. Man berief sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach dürften die gespeicherten Verbindungsdaten nur bei Ermittlungen im Falle schwerer Strafdaten von den Providern herausgegeben werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, heißt es in der jetzt veröffentlichten Entscheidung von Ende Mai.

Die Verbindungsdaten unterstehen somit dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Trotz der Mithilfe der Staatsanwaltschaft hätte der Kläger diese nicht auf rechtmäßigen Weg erhalten. Sie konnten damit nicht als Beweis und Grundlage für eine einstweilige Verfügung akzeptiert werden.

Ob diese Entscheidung des Landgerichts letztlich Bestand haben wird, ist derzeit noch unklar. Entscheidend ist die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse zu den Bestandsdaten beziehungsweise Verkehrsdaten. Während Bestandsdaten weiterhin abgefragt werden dürfen, stehen die Verkehrsdaten laut Bundesverfassungsgericht unter einem besonderen Schutz.

Weitere Informationen: Schriftliche Begründung der Entscheidung
Diese Nachricht empfehlen:
 
Und WIESO arbeiten Qualle und Rasch genauso mit den IP`s. Dann dürfte das ja auch nicht rechtens sein.
 
@KlausM: Tja, man darf sich nur nicht einschüchtern lassen sondern dagegen vorgehen... sieht man ja... :)
 
@KlausM: Natürlich kann das nur schweres Unrecht (gefängnisbewehrte Straftat?) sein, was "Qualle und Rasch" mit ihren Taten begehen, den das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" schreibt vor: "Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich" und "In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden." ("Die Grundrechte")
 
@Fusselbär: sehr sehr schön zitiert... (+)
 
@Fusselbär: Bärly, ich hab dich immer gerner *hüpf* auch von mir ein Plussidiplus ein Hoch auf Kameradschaft und Verteilung *kicher* liebe Grüße Blacky (sorry, bin heut irgendwie gut drauf :) ) Jetzt müssen die Spritpreise nur wieder nach unten gehen :)


Alle Kommentare zu dieser News anzeigen

Schreiben Sie uns Ihre Meinung, bewerten Sie Kommentare oder diskutieren Sie mit anderen WinFuture.de Lesern!

Melden Sie sich jetzt kostenlos an
oder verwenden Sie Ihren bestehenden Zugang.

WinFuture Mobil

WinFuture.mbo QR-Code Auch Unterwegs bestens informiert!
Nachrichten und Kommentare auf
dem Smartphone lesen.

Folgt uns auf Twitter

WinFuture bei Twitter

Interessante Artikel & Testberichte

Community

  • Neue Kommentare
  • Neue Mitglieder

WinFuture wird gehostet von Artfiles

MSDN Online

News zu IT Pro- und Dev-Tools