Filesharing: Nutzerdaten als Beweis nicht zulässig
Ein Hersteller von Computerspielen hatte mit seinem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen einen Nutzer von Filesharing-Plattformen keinen Erfolg. Das Landgericht Frankenthal erkannte die als Beweis vorgelegte Verbindung von Nutzerdaten und IP-Adresse nicht an.
Der Kläger war nach dem bisher üblichen Verfahren vorgegangen: Erst wurde die IP-Adresse des Nutzers ermittelt, der mit der Bereitstellung eines Spieles im Filesharing-Netz gegen das Urheberrecht verstieß. Anschließend reichte man Klage ein und die zuständige Staatsanwaltschaft holte beim Provider Auskunft über die Identität des Nutzers ein.
Das Landgericht erkannte diese Daten allerdings nicht als Beweis an. Man berief sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach dürften die gespeicherten Verbindungsdaten nur bei Ermittlungen im Falle schwerer Strafdaten von den Providern herausgegeben werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, heißt es in der jetzt veröffentlichten Entscheidung von Ende Mai.
Die Verbindungsdaten unterstehen somit dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Trotz der Mithilfe der Staatsanwaltschaft hätte der Kläger diese nicht auf rechtmäßigen Weg erhalten. Sie konnten damit nicht als Beweis und Grundlage für eine einstweilige Verfügung akzeptiert werden.
Ob diese Entscheidung des Landgerichts letztlich Bestand haben wird, ist derzeit noch unklar. Entscheidend ist die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse zu den Bestandsdaten beziehungsweise Verkehrsdaten. Während Bestandsdaten weiterhin abgefragt werden dürfen, stehen die Verkehrsdaten laut Bundesverfassungsgericht unter einem besonderen Schutz.
Weitere Informationen: Schriftliche Begründung der Entscheidung
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