
Zuvor wurde bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es den Betreibern verboten hat, zehn bestimmte Musikstücke anzubieten. Falls man sich nicht daran gehalten hätte, wäre eine Ordnungsstrafe in Höhe von 250.000 Euro fällig geworden. Die GEMA sieht in diesem Angebot eine Verletzung der Urheberrechte der Künstler, die vertreten werden.
"Wir haben für unsere Mandantin auch Verhandlungen mit der GEMA über eine Lizenzierung geführt", sagt Anwalt Solmecke. "Der Dienst hätte für die GEMA also auch eine Einnahmequelle werden können."
2007-02-22T08:44:15+01:00Michael Diestelberg
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