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Gugus

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Musikindustrie geht erneut gegen Filesharer vor

Die Rechtslage in der Schweiz ist durchaus unklar! Die Gesetze welche das URG betreffen sind alt, Rechtsprechung (Bundesgerichtsenscheide, ...) in Sachen Musikdownload/Internet/Tauschbörsen etc. gibt es keine. Die Gerichte werden sehr sorgfältig vorgehen müssen, denn es ist alles nur eine Frage der Auslegung. Denn einerseits ist es unumstritten, dass UPLOADEN verboten ist. Allerdings ist das DOWNLOADEN sehr umstitten! Art. 19 URG erlaubt nämlich die verwendung von geschützten Werken zum EIGENGEBRAUCH! ( http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a19.html ). "Dieser Artikel wurde Ende der Achtzigerjahre ausgearbeitet und 1992 in die Totalrevision der Bundesverfassung aufgenommen. Es ging damals darum, nicht rechtlich in den Privatraum einzudringen und meist analoge CD-Kopien zum persönlichen Gebrauch zu erlauben. Im Breitbandzeitalter schützt Artikel 19 sogar den reinen Download. Das Herunterladen von Musikdateien aus dem Internet is so lange nicht strafbar, alsman die Kopien, die heute allerdings so gut wie Klone sind, nicht zum weiteren Gebrauch verbeitet" (Quelle: Tagesanzeiger, 16.11.2005, Seite 30). Auch die "Übertreibung" auf der Homepage der IFPI ist eher fehl am Platz und zeigt, dass die Musikindustrie vorallem einschüchtern will, rechtlich könnte es jedoch sehr schwirig werden. Ich spreche hier die folgende Übertreibung an und zitiere somit die IFPI: "Bitte beachten Sie auch, dass das schweizerische Urheberrechtsgesetz das unautorisierte Vervielfältigen mit Busse bis zu Fr. 100'000 und Gefängnis bis zu 3 Jahren sanktioniert.". In wirklichkeit jedoch, und das wird hier ausgelassen, kann nur bis zu CHF 100'000 gebüsst werden, wer i.S:v. Art. 69 URG "vorsätzlich", "unrechtmässig" und "GEWERBSMÄSSIG" die Tat begeht. Somit können Downloader niemals zu einer solchen Strafe verurteilt werden, sondern wird sich wohl eher (wie angekündigt) bis CHF 10'000.00.
Na mal sehen was bei diesem Disaster rauskommt. Die IFPI wird es sicher nicht einfach haben, denn die Gerichte müssen sich an das geltende Recht halten. Es wird alles sehr sorgfältig geprüft werden müssen, bevor Urteile fallen.
Offen bleibt auch die Frage, inwiefern die Internetanbieter zur Herausgabe der Daten verpflichtet sind. Bei schweren Delikten im öffentlichen Interesse, welche von Amtes wegen verfolg werden, kein Thema (Kinderpornografie, etc...). Aber verletzung gegen das Urheberrechtsgesetz? mal sehen... ich werde die Sache sicher aufmerksam und interessiert mit- bzw. weiterverfolgen.

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